Das Provisionsabgabeverbot auf dem Prüfstand!
Siegeszug einer erfolgsunabhängigen Honorarberatung!
Seit 1934 verbietet eine deutsche Reichsverordnung („Bekanntmachung des Reichsauf-sichtsamtes für das Privatversicherungswesen vom 08.03.1934“) den Versicherungs-maklern, die Abschlussprovisionen aus der Vermittlung von Lebensversicherungen an ihre Kunden weiterzugeben. Dieses Gesetz verhindert einen Preiswettbewerb zwischen den Versicherungsmaklern und blockiert eine verbraucherfreundlichere Honorarbera-tung. Erst eine Honorarberatung ermöglicht eine kundenorientierte Beratung. Anders als bei der provisionsabhängigen Beratung kollidiert dort das Gewinnziel des Versiche-rungsmaklers nicht mit dem Spar- und Ertragsziel des Kunden. Es ist ein offenes Ge-heimnis, dass die derzeitige Gesetzeslage dazu führt, dass komplette Produktklassen, die nicht oder schlecht provisioniert wurden, erst auf Kundenanfrage von den Versiche-rungsmaklern angeboten werden.
Weiterhin führt der Wegfall des Provisionsabgabeverbots auch zu einer größeren Preis-transparenz. Die Weitergabe der Provision in Gestalt einer festen Summe ist deutlich klarer als ein Vergleich der zuweilen schwer zu durchschauenden Tarife. Weiterhin kann es keinen Unterschied machen, ob der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer bei der Höhe der Prämie entgegenkommt oder der Vermittler die Provision teilweise weitergibt, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Aufgabe des Provi-sionsabgabeverbots gebietet.
Diese Situation nahm nunmehr ein mutiger Versicherungsmakler aus dem Remstal zum Anlass, über die Kanzlei Baumann Sasdi Sander richterlich klären zu lassen, inwiefern diese verbraucherunfreundliche Reichsverordnung mit dem europäischen Kartellrecht zu vereinbaren ist. Derzeit ist der Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Az: 9 K 105/11 F V) anhängig und wird aller Voraussicht nach dem EuGH vorgelegt. Der Prozess hat die gesamte Versicherungsbranche aufgeschreckt und hat mit halbseitigen Berichten im Handelsblatt, Spiegel, Stuttgarter Nachrichten, Versicherungsjournal und investment intern die komplette Aufmerksamkeit der Medien auf sich gezogen.
Es sprechen derzeit alle Anzeichen dafür, dass diese veraltete Reichsverordnung, welche die Lebenswirklichkeit nicht mehr zeitgemäß widerspiegelt, beim EuGH kippen wird. Hierfür spricht, dass der EuGH im Bereich des Kartellrechts in ständiger Recht-sprechung davon ausgeht, dass Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EGV) auch ein hoheitli-ches Verbot untersagt, wenn dieses die Verstärkung einer unternehmerischen Kartellab-sprache bezweckt oder bewirkt.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Reichsverordnung von 1934 erfüllt. Das Provisionsabgabeverbot knüpft an das sogenannte Heidelberger Abkommen von 1900, an das Rabattabkommen von 1911 und an die Richtlinie für das Verbot der Provisions-abgabe und der Provisionsverträge von 1919 an, die ein Provisionsabgabeverbot in Form einer unternehmerischen Kartellabsprache begründeten. Diese Frage konnte der EuGH im„Meng“-Fall zwar nicht klären, weil er 1993 nur über die Kartellrechtswidrigkeit des Provisionsabgabeverbots im Bereich der Krank-, Schadens- und Rechtschutz-versicherung zu entscheiden hatte. In dieser Branche gingen allerdings keine Kartellab-sprachen voraus. Das Provisionsabgabeverbot im Bereich der Lebensversicherung war seinerzeit nicht Streitgegenstand. Gleichwohl machte der EuGH nach Mitteilung des Herr Meng in der mündlichen Verhandlung kein Geheimnis daraus, dass im Bereich der Lebensversicherung die Rechtslage aufgrund der vorher ergangenen Kartellabsprachen anders zu beurteilen ist.
Es bleibt nun abzuwarten, ob mit dem Wegfall des Provisionsabgabeverbots die „Kun-den“ wieder bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten im Vordergrund stehen werden.
Stuttgart, den 07. April 2011
Dr. Andreas Sasdi
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