21 Apr Neuer Steuernachlass als Verkaufsargument für Handwerker und Dienstleister?
Für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und 2006 jetzt auch Handwerker-Löhne, können pro Jahr bis zu 600 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Das Einkommensteuergesetz (§35a Abs. 2) ermöglicht Steuerpflichtigen jeweils 20% Steuernachlass pro Rechnung (für Rechnungen im Wert von 3000 EUR pro Jahr). Von vielen nur als „Tropfen auf den heißen Stein“ bezeichnet, ist diese Möglichkeit für private Haushalte natürlich eine gute Sache. Aber haben Sie als Handwerker oder Dienstleister schon einmal daran gedacht, diese neue Steuersparmöglichkeiten auch als Argument in der Werbung zu nutzen? Schließlich kann das für Ihre Kunden einen Rabatt von 20% auf Ihre Rechnungen bedeuten, natürlich ohne, dass Ihre Rechnungen wirklich niedriger ausfallen. Deswegen lohnt es sich sicher, die eigenen Kunden auf diese Steuerersparnis hinzuweisen, falls sie noch nichts von der neuen Regelung wissen – und zu überlegen, ob man diese Tatsachen in der eigenen Werbung nutzt, besonders, da die 3000-Euro Grenze gilt und damit nur 20% der ersten Rechnung abgesetzt werden können. Beachtet werden muss, dass der Abzug nur für den reinen Lohnanteil gilt (nicht für Material usw.) und das zusätzlich zur Rechnung vom Steuerpflichtigen ein Beleg über die Überweisung (Kopie des Kontoauszugs) verlangt wird.
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