26 Jan Vorsicht Abmahnung: Vorschriften für Geschäftsbriefe
Für Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs), ins HGB eingetragene Personengesellschaften (OHGs und KGs) sowie eingetragene Einzelunternehmer (e. K.) gelten seit dem 01.01.07 strengere Vorschriften für verschiedene Arten der Korrespondenz (37a HGB und 125a HGB, 35a GmbH-Gesetz sowie 80 Abs. 1 Aktiengesetz).
Besonders Emails werden Briefen gleichgestellt und müssen jetzt auch verschiedene Informationen enthalten: Name des Unternehmers bzw. des/der Geschäftsführer(s) oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden, Firma und Rechtsformzusatz, Sitz des Unternehmens (= Anschrift) und zuständiges Handelsregister sowie die Handelsregisternummer.
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